Beschädigte Gebäudeteile
Wurde bei einem Einbruch auch das Gebäude oder Teile eines Gebäudes beschädigt, gilt auch hier der Versicherungsschutz. Ausnahmen jedoch sind, wenn der Versicherte das Gebäudeteil selbst repariert hat und diese Lösung jahrelang funktioniert. Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer eine Originalniete in einer beschädigten Tür durch eine andere ersetzt. Nach einigen Jahren forderte er nun den Austausch der kompletten Tür. Das OLG Köln urteilte: Da sie problemlos funktioniere, sei ihr Austausch nicht erforderlich. In einem weiteren Fall wurde ein Garagentor beschädigt. Der Versicherungsnehmer machte 1.000 Euro geltend, obwohl er das Tor nicht ausgetauscht hatte. Das Amtsgericht Karlsruhe stellte fest: Die Versicherung sei nicht zum "Ersatz von fiktiven Reparaturkosten" zuständig.
(OLG Köln, Az. 9 U 241/10)(AG Karlsruhe, Az. 6 C 535/10)
Einbruchdiebstahl: Versicherung zahlt nicht bei maroden Schlössern
Wird einem Einbrecher ein Einbruch aufgrund verrosteter Schlösser zu einfach gemacht, zahlt die Versicherung nicht.
Im vorliegenden Fall waren Einbrecher in eine Garage eingedrungen. Die Hausratversicherung stellte fest, dass der Schlossbolzen am Garagentor jedoch so verrostet war, dass sich das Schloss ohne große Kraftanstrengung öffnen ließ. Die Hausratversicherung lehnte es mit der Begründung der groben Fahrlässigkeit ab, den Schaden zu ersetzen. Das Landgericht Essen gab der Versicherung recht.
(LG Essen, 15 S 297/08)
Einbruch muss nachgewiesen werden!
Die Tatsache allein, dass das Spurenbild innerhalb eines Hauses auf einen stattgefundenen Diebstahl hindeutet (durchwühlte Schränke und Behältnisse, beschädigte Möbelstücke u. ä.), muss nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf einen Einbruch zulassen. Zweifel sind insbesondere dann angebracht, wenn keine Spuren an Fenstern auf einen Einbruch hindeuten.
(OLG KÖLN AZ 9 U 32/97 | 1 O 379/95 LG Aachen)
Versicherungsschutz für Einbrecher!
Als Einbrecher die Wohnung ausräumten, versteckte sich der Versicherte in einem anderen Zimmer. Anschließend wollte er den Schaden bei seiner Hausratversicherung geltend machen. Konkret war dort vereinbart, dass nur bei Raub und schwerem Diebstahl gezahlt werden muss. Der Versicherte zog vor Gericht, denn natürlich zahlte die Versicherung keinen Pfennig. Das Urteil der Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Der Versicherte ist verpflichtet, sich den Einbrechern in den Weg zu stellen – also genau das zu tun, wovor die Kripo bei Einbrüchen und Überfällen dringend warnt. Die Versicherung bekam Recht und beglich den Schaden nicht. Opfer, wehre dich gefälligst – in deiner Wohnung musst du Selbstjustiz üben, um zu deinem Recht zu kommen. Aber wehe, du spazierst vor die Tore derer, die eine komplette Stadt ruiniert haben – mit deinem Geld.
(OLG Frankfurt am Main, Az: 7 U 15/01)
Schlüssel im Briefkasten –kein Ersatz bei Einbruch
Wer seinen Hausschlüssel im Briefkasten deponiert, verliert seinen Versicherungsschutz. Findet ein Dieb Ihren Hausschlüssel im Briefkasten und dringt in Ihre Wohnung ein, zahlt die Versicherung keinen Schadenersatz. Auch wer seinen Schlüssel verliert und die Schlösser nicht auswechselt, handelt grob fahrlässig und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein Urteil vom Oberlandesgericht Celle.
(OLG Celle, Az: 8 U 255/97)
Mindestanforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls
Für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls kommen einem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute, sodass er nicht den vollen Nachweis des von ihm behaupteten Diebstahls erbringen muss, sondern nur dessen äußeres Bild. Der Versicherungsnehmer hat aber ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zulassen, zu beweisen. Selbst wenn keine Einbruchspuren festgestellt wurden, ist es einem Versicherungsnehmer noch möglich, den erforderlichen Mindestbeweis zu führen, wenn er nachweist, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen die nicht versicherten unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind, und wenn sich daraus aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Begehungsweise folgern lässt.
Nach diesen Grundsätzen fehlte es bei der bloßen Behauptung des Versicherungsnehmers, unbekannte Täter seien auf nicht geklärte Art und Weise in seine Wohnung eingedrungen und hätten aus einem im Wohnzimmerschrank befindlichen Tresor unter anderem „diverse Schmuckstücke" und Bargeld im Gesamtwert von etwa 120.000 DM entwendet, an einem schlüssigen Vortrag für einen Versicherungsfall.
(OLG Hamm, 20 U 236/98)